BSG - Beschluss vom 06.05.2024
B 5 R 23/24 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 1 und 2;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 04.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 3216/20
LSG Baden-Württemberg, vom 23.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1123/23

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 06.05.2024 - Aktenzeichen B 5 R 23/24 B

DRsp Nr. 2024/8276

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 1 und 2;

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23.1.2024 mit einem am 29.1.2024 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Auf seinen Antrag ist die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 25.4.2024 verlängert worden. Mit einem am 25.4.2024 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag haben die vormaligen Prozessbevollmächtigten angezeigt, dass sie die Vertretung des Klägers niedergelegt haben. Die Beschwerde ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte begründet worden.

Die Beschwerde des Klägers ist mangels Begründung unzulässig 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG). Sie ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.