BSG - Beschluss vom 23.04.2024
B 7 AS 39/24 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 18.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 1218/19
LSG Bayern, vom 13.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 17/21

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 23.04.2024 - Aktenzeichen B 7 AS 39/24 BH

DRsp Nr. 2024/8174

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Dezember 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe