BSG - Beschluss vom 21.05.2024
B 11 AL 3/24 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 01.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 1/19
LSG Hessen, vom 21.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 70/23

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 21.05.2024 - Aktenzeichen B 11 AL 3/24 B

DRsp Nr. 2024/8173

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. Dezember 2023 - L 7 AL 70/23 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihrem Prozessbevollmächtigten am 22.1.2024 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG) am 2.2.2024 Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet.

Der Prozessbevollmächtigte hat vielmehr mit Schreiben vom 23.4.2024 mitgeteilt, dass er die Vertretung niedergelegt habe.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 22.4.2024 laufenden verlängerten Frist begründet worden ist 160a Abs 2 SGG).

Dass das Mandat des Prozessbevollmächtigten auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt war, ist dessen Schreiben nicht zu entnehmen, sodass die gesetzliche Frist für die Beschwerdebegründung zu wahren war (vgl BSG vom 27.6.1975 - 10 BV 35/75 - BSGE 40, 111 = SozR 1500 § 160a Nr 8; BSG vom 5.8.2002 - B 11 AL 137/02 B - juris RdNr 3).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 .