BSG - Beschluss vom 15.04.2024
B 5 R 13/24 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 1 und 2; SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 27.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 190/21
LSG Rheinland-Pfalz, vom 02.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 79/23

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 15.04.2024 - Aktenzeichen B 5 R 13/24 B

DRsp Nr. 2024/7862

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 1 und 2; SGG § 73 Abs. 4;

Gründe

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 2.1.2024 mit einem am 15.1.2024 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer vormaligen Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt, Akteneinsicht begehrt und zugleich beantragt,

die Begründungsfrist um einen Monat zu verlängern.

Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 4.4.2024 verlängert worden 160a Abs 2 Satz 2 SGG).

Mit am 5.4.2024 durch EGVP beim BSG eingegangenen Schriftsatz haben die vormaligen Prozessbevollmächtigten angezeigt, dass sie die Vertretung der Klägerin niedergelegt haben. Die Beschwerde ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte begründet worden 160a Abs 2 Satz 1 und 2, § 73 Abs 4 SGG).

Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG.