BSG - Beschluss vom 02.04.2024
B 7 AS 2/24 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 31.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 58/23
LSG Baden-Württemberg, vom 17.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1052/23

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 02.04.2024 - Aktenzeichen B 7 AS 2/24 B

DRsp Nr. 2024/7155

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. November 2023 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169;

Gründe

Die Kläger haben gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihrem Prozessbevollmächtigten am 4.12.2023 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG) vom 3.1.2024, das am selben Tag beim BSG eingegangen ist, Beschwerden eingelegt, diese aber nicht begründet.

Die Beschwerden sind als unzulässig zu verwerfen , weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 5.3.2024 verlängerten Frist begründet worden ist . Eine weitere Fristverlängerung ist nicht zulässig