Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. November 2023 werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Kläger haben gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihrem Prozessbevollmächtigten am 4.12.2023 zugestellt worden ist, beim
Die Beschwerden sind als unzulässig zu verwerfen , weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 5.3.2024 verlängerten Frist begründet worden ist . Eine weitere Fristverlängerung ist nicht zulässig
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