BSG - Beschluss vom 23.04.2024
B 12 BA 41/23 B
Normen:
SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6; SGG § 202 S. 1; ZPO § 547 Nr. 6;
Vorinstanzen:
SG Trier, vom 03.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BA 31/19
LSG Rheinland-Pfalz, vom 18.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BA 34/22

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Fehlen von Entscheidungsgründen wegen der Überschreitung der sog Fünfmonatsfrist für die Übergabe des Urteils an die Geschäftsstelle (verneint)

BSG, Beschluss vom 23.04.2024 - Aktenzeichen B 12 BA 41/23 B

DRsp Nr. 2024/9359

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Fehlen von Entscheidungsgründen wegen der Überschreitung der sog Fünfmonatsfrist für die Übergabe des Urteils an die Geschäftsstelle (verneint)

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6; SGG § 202 S. 1; ZPO § 547 Nr. 6;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin vom 1.9.2017 bis zum 31.12.2018 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.