BSG - Beschluss vom 23.04.2024
B 12 KR 13/24 AR
Normen:
SGG § 160a Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 07.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 KR 438/19
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 05.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 514/22

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 23.04.2024 - Aktenzeichen B 12 KR 13/24 AR

DRsp Nr. 2024/7791

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. März 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Kläger hat gegen das ihm am 7.3.2024 zugestellte Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 5.3.2024 mit einem am 3.4.2024 eingegangenen, von ihm unterzeichneten Schreiben vom 29.3.2024 "Beschwerde" und somit sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor.

Die Beschwerde ist daher nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.