BSG - Beschluss vom 22.04.2024
B 2 U 6/24 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2, S. 2 Hs. 2;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 02.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 38/19
LSG Hessen, vom 28.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 154/21

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 22.04.2024 - Aktenzeichen B 2 U 6/24 B

DRsp Nr. 2024/7216

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. November 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2, S. 2 Hs. 2;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG hinreichend dargelegt bzw bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen ().