Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Februar 2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowie auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt (Beschluss vom 26.2.2024). Hiergegen richtet sich das Vorbringen des Antragstellers.
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