BSG - Beschluss vom 29.04.2024
B 3 KS 1/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 03.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 7059/18
LSG Baden-Württemberg, vom 23.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 4109/20

Verwerfung der Beschwerde als unzulässig hinsichtlich der Künstlersozialabgabepflicht einer GbR

BSG, Beschluss vom 29.04.2024 - Aktenzeichen B 3 KS 1/23 B

DRsp Nr. 2024/7094

Verwerfung der Beschwerde als unzulässig hinsichtlich der Künstlersozialabgabepflicht einer GbR

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7069,31 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2;

Gründe

I

Das LSG hat die streitige Künstlersozialabgabepflicht der Klägerin nach dem KSVG aufgrund von Aufträgen an eine Marketing- und Medienagentur bejaht, weil diese als GbR im maßgebenden Zeitraum selbständiger Künstler im Sinne des KSVG gewesen sei; sie habe als GbR am Geschäftsverkehr teilgenommen und im Verhältnis zu Außenstehenden seien keine Anhaltspunkte dafür festzustellen, dass diese Gesellschaftsform - statt der einer OHG - rechtsmissbräuchlich geführt worden sei.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Abweichung des LSG und Verfahrensfehler geltend.

II

Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 SGG).