Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. April 2024 -
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antragsteller wendet sich mit einer "sofortigen Beschwerde" gegen den im Zusammenhang mit einem Ablehnungsverfahren ergangenen Beschluss des LSG.
Die Beschwerde des Antragstellers ist bereits nicht statthaft. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Rechtswegbeschwerde - nicht mit der Beschwerde an das
Über die hilfsweise gegen den Beschluss des LSG eingelegte Anhörungsrüge nach § 178a SGG und die damit im Zusammenhang stehenden weiteren Anträge ist nicht das
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
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