BSG - Beschluss vom 05.06.2024
B 3 KR 7/24 AR
Normen:
SGG § 177;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 21.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SF 346/24
LSG Baden-Württemberg, vom 11.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 1110/24

Verwerfung der Beschwerde als unzulässig

BSG, Beschluss vom 05.06.2024 - Aktenzeichen B 3 KR 7/24 AR

DRsp Nr. 2024/9442

Verwerfung der Beschwerde als unzulässig

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. April 2024 - L 4 KR 1110/24 B - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177;

Gründe

Der Antragsteller wendet sich mit einer "sofortigen Beschwerde" gegen den im Zusammenhang mit einem Ablehnungsverfahren ergangenen Beschluss des LSG.

Die Beschwerde des Antragstellers ist bereits nicht statthaft. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Rechtswegbeschwerde - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Darauf ist der Antragsteller zutreffend in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden.

Über die hilfsweise gegen den Beschluss des LSG eingelegte Anhörungsrüge nach § 178a SGG und die damit im Zusammenhang stehenden weiteren Anträge ist nicht das BSG, sondern das LSG zur Entscheidung berufen, an das sich der Antragsteller auch gewandt hat.

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Vorinstanz: SG Konstanz, vom 21.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SF 346/24