LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.06.2024
26 Ta (Kost) 6024/24
Normen:
RVG § 33 Abs. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 11.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1231/23

Verwerfung der Beschwerde als unzulässig

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.06.2024 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6024/24

DRsp Nr. 2024/8876

Verwerfung der Beschwerde als unzulässig

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 11. Januar 2024 - 3 Ca 1231/23 - wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 9;

Gründe

I.

Die Parteien haben über die Wirksamkeit einer Kündigung gestritten. Am 30. November 2023 hat das Arbeitsgericht das Zustandekommen eines Vergleichs festgestellt. Unter Nr. 6. des Vergleichs haben sich die Parteien auf die Erteilung eines guten Zeugnisses geeinigt, unter Nr. 8 auf die Herausgabe von Unterlagen. Das Arbeitsgericht hat auf Antrag des Klägervertreters nach Anhörung des Klägers und des Klägervertreters den Gegenstandswert auf 15.794,85 Euro festgesetzt und einen "Gesamtgegenstandsmehrwert Mehrwerte" mit 500 Euro berücksichtigt.