BSG - Beschluss vom 18.03.2024
B 12 KR 6/24 AR
Normen:
SGG § 177;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 18.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 1351/23
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 15.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 KR 1032/23

Verwerfung der Beschwerde

BSG, Beschluss vom 18.03.2024 - Aktenzeichen B 12 KR 6/24 AR

DRsp Nr. 2024/7014

Verwerfung der Beschwerde

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177;

Gründe

Die Antragsteller haben mit am 8.3.2024 beim BSG per Telefax eingegangenem Schreiben Beschwerde gegen den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 15.2.2024 eingelegt. Mit dem genannten Beschluss hat das LSG eine Beschwerde der Antragsteller gegen einen im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Beschluss des SG Köln vom 18.10.2023 mit der Begründung zurückgewiesen, es bestehe jedenfalls kein (Eil-)Rechtsschutzbedürfnis mehr, nachdem die Antragsgegnerin die laufende Vollstreckung aus dem Bescheid vom 22.3.2022 zurückgenommen habe. Zudem sei ein darüber hinausgehendes Rechtsschutzbegehren nicht erkennbar, zumal sich die Beschwerde weitgehend in inhaltsleeren Pseudoargumenten und unverständlichen Behauptungen erschöpfen würde.