BSG - Beschluss vom 05.04.2024
B 2 U 3/24 AR
Normen:
SGG § 169 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 13.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 1717/23
LSG Baden-Württemberg, vom 02.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 U 225/24

Verwerfung der Beschwerde

BSG, Beschluss vom 05.04.2024 - Aktenzeichen B 2 U 3/24 AR

DRsp Nr. 2024/7010

Verwerfung der Beschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. Februar 2024 und seine sonstigen Rechtsschutzgesuche vom 13. Februar 2024 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 169 S. 3;

Gründe

Mit vorbezeichnetem Beschluss hat das LSG die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG vom 13.12.2023 zurückgewiesen, mit dem Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren mangels Erfolgsaussicht verneint worden ist. Mit Schriftsatz vom 13.2.2024 hat sich der Kläger privatschriftlich an das BSG gewandt und Beschwerde wegen "Rechtsbruch, Menschenrechtsverletzung, sowie Diskriminierung ... durch das Sozialgericht Karlsruhe" und durch das "Landessozialgericht Stuttgart" eingelegt. Außerdem hat er die Anhörungsmitteilung zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid des SG vom 9.2.2024 vorgelegt und gebeten, "wenn es möglich wäre, noch rechtzeitig zu reagieren und diesen Unsinn zu stoppen", um einen Ansehensverlust "der deutschen Justiz ... zu vermeiden".