LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.08.2022
L 18 AS 548/22
Normen:
SGG § 66 Abs. 2 S. 1; SGG § 105 Abs. 2 S. 2; SGG § 143; SGG § 144 Abs. 1 S. 1; SGG § 144 Abs. 3; SGG § 158 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 30.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 887/18

Verwerfung der Berufung ohne mündliche VerhandlungZulässigkeit der Verwerfung der Berufung durch BeschlussAntrag auf mündliche Verhandlung nach GerichtsbescheidVoraussetzungen der Zulassung der Berufung im Sozialgerichtsverfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.08.2022 - Aktenzeichen L 18 AS 548/22

DRsp Nr. 2023/2842

Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung Zulässigkeit der Verwerfung der Berufung durch Beschluss Antrag auf mündliche Verhandlung nach Gerichtsbescheid Voraussetzungen der Zulassung der Berufung im Sozialgerichtsverfahren

Die Verwerfung der Berufung als unzulässig kann durch Beschluss erfolgen. Soweit in erster Instanz ein Gerichtsentscheid ergangen ist, hat in der Regel in der Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, aber auch insoweit sind Ausnahmen zulässig. Dies ist dann der Fall, wenn in erster Instanz nach Ergehen des Gerichtsbescheids noch nachträglich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte beantragt werden können.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 5. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 66 Abs. 2 S. 1; SGG § 105 Abs. 2 S. 2; SGG § 143; SGG § 144 Abs. 1 S. 1; SGG § 144 Abs. 3; SGG § 158 S. 1;

Gründe

I.