LSG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 26.06.2014
L 7 AS 1757/12
Normen:
SGG § 158 S. 1; SGG § 158 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 21.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 1217/11

Verwerfung der Berufung als unzulässigAnspruch auf rechtliches GehörGebot des fairen und effektiven RechtsschutzesRecht auf eine mündliche Verhandlung

LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26.06.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 1757/12

DRsp Nr. 2014/10859

Verwerfung der Berufung als unzulässig Anspruch auf rechtliches Gehör Gebot des fairen und effektiven Rechtsschutzes Recht auf eine mündliche Verhandlung

Die in § 158 SGG vorgesehene Möglichkeit, die Berufung im Falle ihrer Unzulässigkeit durch Beschluss zu verwerfen, steht im Ermessen des Gerichts.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 21.08.2012 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 158 S. 1; SGG § 158 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;

Gründe