BSG - Beschluss vom 13.06.2024
B 3 P 7/24 AR
Normen:
JVEG § 4 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 11.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 JV 7/23
LSG Sachsen, vom 18.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 JV 8/23 B

Verwerfung der Bechwerde als unzulässig

BSG, Beschluss vom 13.06.2024 - Aktenzeichen B 3 P 7/24 AR

DRsp Nr. 2024/9445

Verwerfung der Bechwerde als unzulässig

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. März 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 4 S. 3;

Gründe

Die Antragstellerin wendet sich mit einer Beschwerde gegen eine ablehnende Beschwerdeentscheidung des LSG bezüglich der Erstattung außergerichtlicher Kosten.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist bereits nicht statthaft. Nach § 4 Abs 4 Satz 3 JVEG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Darauf ist die Antragstellerin in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden.

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs 8 Satz 2 JVEG.