Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. März 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Antragstellerin wendet sich mit einer Beschwerde gegen eine ablehnende Beschwerdeentscheidung des LSG bezüglich der Erstattung außergerichtlicher Kosten.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist bereits nicht statthaft. Nach §
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
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