Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 17. Januar 2024 - B 12 KR 1/24 AR - werden als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
I
Durch Beschluss vom 17.1.2024 (B 12 KR 1/24 AR) hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 1.12.2023 (
II
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