BSG - Beschluss vom 24.04.2024
B 12 KR 20/24 AR
Normen:
SGG § 178a;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 16.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 453/19
LSG Berlin-Brandenburg, vom 01.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 28 KR 467/21
BSG, vom 17.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen B 12 KR 1/24 AR

Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig

BSG, Beschluss vom 24.04.2024 - Aktenzeichen B 12 KR 20/24 AR

DRsp Nr. 2024/9362

Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig

Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 17. Januar 2024 - B 12 KR 1/24 AR - werden als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a;

Gründe

I

Durch Beschluss vom 17.1.2024 (B 12 KR 1/24 AR) hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 1.12.2023 (L 28 KR 467/21) sowie die "Revision" des Klägers gegen das vorgenannte Urteil als unzulässig verworfen. Gegen den ihm am 22.2.2024 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit seinem am 10.4.2024 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 19.3.2024. Darin macht er folgende "Rechtsmittel" geltend: " 'Beschwerde allgemein' / sofortige Beschwerde / Anschluss Beschwerde / FortsetzungsBeschwerde / Widerspruch / Einspruch / VerfassungsBeschwerde (Rüge) / FortsetzungsFeststellungsBeschwerde gegen 'Alle' Aktenzeichen die bei der BARMER KK geführt werden und bei Allen Gerichten!!!".

II