BSG - Beschluss vom 05.06.2024
B 12 R 2/24 AR
Normen:
SGG § 73a; SGG § 178a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 05.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 37/21
LSG Bayern, vom 11.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 563/21
BSG, vom 13.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1/24

Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig

BSG, Beschluss vom 05.06.2024 - Aktenzeichen B 12 R 2/24 AR

DRsp Nr. 2024/9347

Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 13. März 2024 - B 12 R 1/24 AR - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a; SGG § 178a; ZPO § 114;

Gründe

I

Durch Beschluss vom 13.3.2024 (B 12 R 1/24 AR) hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen LSG vom 11.12.2023 (L 13 R 563/21) als unzulässig verworfen. Gegen den ihm am 26.4.2024 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22.5.2024, beim BSG per Brief am 28.5.2024 eingegangen, "Wiederspruch (Beschwerde, Einspruch)" erhoben und zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, "damit Sie mir ein Anwalt beim Gericht stellen".

II