Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 13. März 2024 - B 12 R 1/24 AR - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Durch Beschluss vom 13.3.2024 (B 12 R 1/24 AR) hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen LSG vom 11.12.2023 (L
II
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