BSG - Beschluss vom 07.05.2024
B 5 R 37/24 AR
Normen:
SGG § 178a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 21.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 301/23
LSG Baden-Württemberg, vom 09.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1063/23
LSG Baden-Württemberg, vom 20.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1564/23
LSG Baden-Württemberg, vom 25.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1963/23
BSG, vom 20.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 43/23
BSG, vom 07.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 78/23
BSG, vom 28.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 6/23

Verwerfung der Anhörungsrüge

BSG, Beschluss vom 07.05.2024 - Aktenzeichen B 5 R 37/24 AR

DRsp Nr. 2024/8330

Verwerfung der Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 28. Februar 2024 - B 5 R 6/23 C - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Anhörungsrügeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 4 S. 1;

Gründe

I

Mit Beschluss vom 28.2.2024, dem Antragsteller zugestellt am 11.4.2024, hat der Senat zuletzt die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 7.11.2023 - B 5 R 78/23 AR - als unzulässig verworfen. Auch dagegen hat sich der Antragsteller an das BSG gewandt und mit Schreiben vom 25.4.2024 (eingegangen am 26.4.2024) erneut Anhörungsrüge erhoben. Er beanstandet ua "eine Divergenz in der Rechtsanwendung durch das LSG", eine mangelnde Begründung des Senatsbeschlusses und "Rechtswillkür". Er beantragt ua, die "Frage der Anwaltspflicht dem BVerfG vorzulegen".

II

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 28.2.2024 ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (vgl § 178a Abs 4 Satz 1 SGG).