Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 28. Februar 2024 - B
Die Beteiligten haben einander für das Anhörungsrügeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Mit Beschluss vom 28.2.2024, dem Antragsteller zugestellt am 11.4.2024, hat der Senat zuletzt die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 7.11.2023 - B
II
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 28.2.2024 ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (vgl § 178a Abs 4 Satz 1 SGG).
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