BSG - Beschluss vom 23.04.2024
B 12 KR 19/24 AR
Normen:
SGG § 178a;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 16.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 61/21
LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 28 KR 463/21
BSG, vom 29.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen B 12 KR 35/23 AR

Verwerfung der Anhörungsrüge

BSG, Beschluss vom 23.04.2024 - Aktenzeichen B 12 KR 19/24 AR

DRsp Nr. 2024/8084

Verwerfung der Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 29. Dezember 2023 - B 12 KR 35/23 AR - werden als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a;

Gründe

I

Durch Beschluss vom 29.12.2023 (B 12 KR 35/23 AR) hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 26.10.2023 (L 28 KR 463/21) und weitere "Rechtsmittel" als unzulässig verworfen. Gegen den ihm am 22.2.2024 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit seinem am 10.4.2024 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 19.3.2024. Darin macht er folgende "Rechtsmittel" geltend: " 'Beschwerde allgemein' / sofortige Beschwerde / Anschluss Beschwerde / FortsetzungsBeschwerde / Widerspruch / Einspruch / VerfassungsBeschwerde (Rüge) / FortsetzungsFeststellungsBeschwerde gegen 'Alle' Aktenzeichen die bei der BARMER KK geführt werden und bei Allen Gerichten!!!".

II