LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.01.2008
3 Sa 305/07
Normen:
GewO § 106 ; BGB § 315 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 193
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck - öD 6 Ca 955 b/07 - 19.06.2007,

Verwendung des Vornamens der Sachbearbeiterin im Briefkopf amtlicher Schreiben und in dienstlichen E-Mail-Adressen - wirksame Anweisung des Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes im Rahmen eines personalisierten Behördenauftritts

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.01.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 305/07

DRsp Nr. 2008/9847

Verwendung des Vornamens der Sachbearbeiterin im Briefkopf amtlicher Schreiben und in dienstlichen E-Mail-Adressen - wirksame Anweisung des Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes im Rahmen eines personalisierten Behördenauftritts

»Die im Interesse einer transparenten, bürgernahen öffentlichen Verwaltung erteilte Anweisung an Sachbearbeiter/innen des Bereiches Familienhilfe/ Jugendamt, auf ausgehenden dienstlichen Schreiben den Vornamen anzugeben und eine aus Vor- und Namen zusammengesetzte dienstliche E-Mail-Adresse zu benutzen, verletzt in der Regel nicht das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn dem konkret Sicherheitsbedenken entgegenstehen.«

Normenkette:

GewO § 106 ; BGB § 315 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Weisung der Beklagten gegenüber der Klägerin, ihren Vornamen im dienstlichen Verkehr anzugeben, rechtmäßig ist.

Die Klägerin ist langjährige Angestellte bei der Beklagten. Sie ist Sachbearbeiterin im Bereich Familienhilfe/Jugendamt.