BAG - Urteil vom 18.04.2007
4 AZR 653/05
Normen:
BGB § 133 § 157 § 611 ; TVG § 1 (Tarifverträge: DRK) ; 23. Tarifvertrag zur Änderung des DRK-TV (vom 19. November/19. Dezember 2003) § 1 ; Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT (vom 31. Januar 2003) § 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 54 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag
DB 2007, 2598
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 28.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1865/04
ArbG Hannover, vom 24.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 365/04

Verweisungsklausel Altvertrag - Betriebliche Übung; Verweisung auf Tarifvertrag; Auslegung eines Altvertrages als Gleichstellungsabrede; Vermeintlicher Normvollzug

BAG, Urteil vom 18.04.2007 - Aktenzeichen 4 AZR 653/05

DRsp Nr. 2007/16338

Verweisungsklausel "Altvertrag" - Betriebliche Übung; Verweisung auf Tarifvertrag; Auslegung eines "Altvertrages" als Gleichstellungsabrede; Vermeintlicher Normvollzug

Orientierungssätze: 1. Eine arbeitsvertragliche dynamische Verweisung auf einen Tarifvertrag, die vor dem 1. Januar 2002 vereinbart worden ist, ist als Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des Senats auszulegen. 2. Endet die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers, gilt in einem solchen Fall die auf Grund des zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarifvertrages bestehende Rechtslage statisch weiter. Spätere Änderungen des Tarifvertrages werden nicht Inhalt des Arbeitsverhältnisses. 3. Wird durch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung ein komplexes Normenwerk (hier: in Form Allgemeiner Arbeitsbedingungen) in Bezug genommen, nach Abschluss eines wortidentischen Tarifvertrages dann jedoch in einer neuen Vereinbarung dieser Tarifvertrag dynamisch in Bezug genommen, so ersetzt diese Klausel die frühere Bezugnahme auch dann, wenn diese in der neuen Vereinbarung nicht ausdrücklich aufgehoben wird.