LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.06.2008
1/6 Ta 226/08
Normen:
ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 1 ; ArbGG § 48 Abs. 1a ; ArbGG § 78 S. 1 ; ZPO § 253 Abs. 1 ; ZPO § 261 Abs. 1 ; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2 ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 09.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 73/08

Verweisung; örtliche Zuständigkeit; Gerichtsstand; Erfüllungsort; Beschwerde

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.06.2008 - Aktenzeichen 1/6 Ta 226/08

DRsp Nr. 2008/19809

Verweisung; örtliche Zuständigkeit; Gerichtsstand; Erfüllungsort; Beschwerde

»Unzulässige Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss.«

Normenkette:

ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 1 ; ArbGG § 48 Abs. 1a ; ArbGG § 78 S. 1 ; ZPO § 253 Abs. 1 ; ZPO § 261 Abs. 1 ; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2 ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin ist oder war auf Grund eines schriftlichen Anstellungsvertrages vom 15./23. Januar 2007 seit dem 1. März 2007 als Vertriebsbeauftragte im Servicebetrieb für die Beklagte mit Dienstsitz in A tätig (Bl. 6 - 10 d. A.). Die monatliche Garantievorauszahlung auf die variable Vergütung betrug 5.000,00 EUR brutto. Ob die Beklagte in ihrem maßgeblichen Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28. Februar 2008, dessen Zugangsdatum von der Klägerin ebenfalls nicht dargelegt worden ist, ordentlich zum 31. März 2008 (Bl. 11 d. A.).

Mit der am 18. März 2008 bei dem Arbeitsgericht Offenbach a. M. als dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes eingereichten und der Beklagten am 20. März 2008 zugestellten Kündigungsschutzklage kündigt die Klägerin die Anträge an, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien

1. durch die Kündigung der Beklagten von 28. Februar 2008 nicht beendet wird, und