Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24. September 2015 -
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über tarifvertragliche Entgeltdifferenzansprüche für die Monate August 2013 bis August 2014.
Die Klägerin ist seit Januar 2003 als Verkäuferin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte zahlte ihr zuletzt bis März 2014 ein monatliches Bruttoentgelt iHv. 1.211,00 Euro und von April bis Juli 2014 iHv. 1.302,70 Euro. Für August 2014 erhielt sie aufgrund einer am 18. August 2014 endenden Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 751,56 Euro brutto.
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