Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 24.10.2017 - S
Das Sozialgericht München hat mit Beschluss vom 24.10.2017 den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Nürnberg verwiesen.
Die dagegen vom Beschwerdeführer zum Bayer. Landessozialgericht erhobene "Berufung", die als Beschwerde auszulegen ist, ist gemäß § 98 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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