LSG Bayern - Beschluss vom 07.04.2020
L 7 AS 182/20 ER
Normen:
SGG § 98; GVG § 17a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 17.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 52 AS 347/19

Verweisung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz an das zuständige Gericht

LSG Bayern, Beschluss vom 07.04.2020 - Aktenzeichen L 7 AS 182/20 ER

DRsp Nr. 2020/6847

Verweisung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz an das zuständige Gericht

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 26.03.2020 wird an das Sozialgericht München verwiesen.

Normenkette:

SGG § 98; GVG § 17a Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Im Hauptsacheverfahren L 7 AS 668/19 (anhängig im Senat seit 27.09.2019; vorgehend Urteil des SG München vom 17.07.2019, S 52 AS 347/19) begehren die Kläger und Antragsteller (Ast), die nach wie vor im Leistungsbezug nach dem SGB II beim Beklagten und Antragsgegner (Ag) stehen, für den abgeschlossenen Bewilligungszeitraum von August 2018 bis Januar 2019 anstelle der bewilligten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung.

Mit Schreiben vom 26.03.2020 beantragten die Ast beim Landessozialgericht, dass Ihre tatsächlichen KdU-Kosten ab sofort einstweilig ganz und ohne Kürzungen iHv 966 Euro monatlich übernommen werden. Die Miete könne nicht mehr gezahlt werden, da der Ag nur die angemessene Miete übernehme.

II.

Der Antrag vom 26.03.2020 auf einstweiligen Rechtsschutz wird an das Sozialgericht München verwiesen.