BSG - Urteil vom 16.11.2000
B 13 RJ 79/99 R
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;

Verweisbarkeit einer Postfachverteilerin bei der Prüfung von Berufsunfähigkeit

BSG, Urteil vom 16.11.2000 - Aktenzeichen B 13 RJ 79/99 R

DRsp Nr. 2001/13953

Verweisbarkeit einer Postfachverteilerin bei der Prüfung von Berufsunfähigkeit

1. Wenn die tarifliche Einstufung einer früheren Postfachverteilerin nicht auf der Qualität der verrichteten Arbeit, sondern auf qualitätsfremden Merkmalen beruhte, so ist sie bei der Prüfung ihrer Berufsunfähigkeit trotz Eingruppierung in eine Facharbeiterlohngruppe nicht einer Facharbeiterin gleichzustellen. 2. Wenn die tarifliche Höhergruppierung wegen Ausübung eines Beamtendienstpostens und Ablegung der postbetrieblichen Prüfung aus sozialen Erwägungen erfolgte, so liegen qualitätsfremde Merkmale vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf vorgezogenes Übergangsgeld (Übg) ab dem 1. Mai 1994 und auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) vom 30. November 1994 bis 31. Mai 1998.