I. Zwischen den Parteien besteht Streit über die Voraussetzungen der Fortführung einer fondsgebundenen Lebensversicherung als betriebliche Altersversorgung nach einem Arbeitsplatzwechsel des Kläger.
Der frühere Arbeitgeber des Klägers, die D GmbH, hatte am 18.04.2001 als Versicherungsnehmer bei der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Der Kläger und die D hatten vereinbart, dass jährliche Sonderbezüge i. H. v. DM 3.408,00 in einen Anspruch auf Versicherungsschutz in Form von Beiträgen zu einer Direktversicherung im Sinne von §
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