OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.01.2014
7 D 10029/14
Normen:
ZPO § 114 S. 1; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; SGB II § 6d; SGB II § 44b;
Vorinstanzen:
VG Neustadt an der Weinstraße, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 918/13

Verwaltungsrechtsweg für einen verfassungsrechtlichen Normenkontrollantrag; Verwaltungsrechtsweg bei einer Klage gegen die Wirksamkeit bzw. Nichtigkeit eines Gesetzes; Klage gegen die Bezeichnung Jobcenter

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.01.2014 - Aktenzeichen 7 D 10029/14

DRsp Nr. 2014/3844

Verwaltungsrechtsweg für einen verfassungsrechtlichen Normenkontrollantrag; Verwaltungsrechtsweg bei einer Klage gegen die Wirksamkeit bzw. Nichtigkeit eines Gesetzes; Klage gegen die Bezeichnung "Jobcenter"

1. Verfolgt der Kläger mit seinem gerichtlichen Rechtsschutzbegehren das Ziel der prinzipalen Kontrolle eines Gesetzes (hier: § 6d SGB II Jobcenter), handelt es sich um eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art, für die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet ist.2. Das Verfahren ist auch dann nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei, wenn eine Norm des Sozialgesetzbuches Zweites Buch im Streit steht und damit von einer Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitssuchende auszugehen ist, für die grundsätzlich nach § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist und das Verfahren vor den Sozialgerichten gerichtskostenfrei ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 17. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; SGB II § 6d; SGB II § 44b;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.