VG Hamburg, vom 22.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 VG 1649/94
Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für die Aufhebung einer rechtskräftigen einstweiligen Anordnung; Begriff der veränderten Umstände; Sozialhilferecht: Vorläufige Leistungsverpflichtung nach Rechtsänderung
OVG Hamburg, Beschluß vom 20.06.1994 - Aktenzeichen Bs IV 122/94
DRsp Nr. 2007/24922
Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für die Aufhebung einer rechtskräftigen einstweiligen Anordnung; Begriff der veränderten Umstände; Sozialhilferecht: Vorläufige Leistungsverpflichtung nach Rechtsänderung
»1. Eine nach § 123 Abs. 1VwGO ergangene, rechtskräftig gewordene einstweilige Anordnung kann in entsprechender Anwendung der §§ 927, 936ZPO nur aufgehoben oder geändert werden, wenn sich die der Entscheidung zugrundeliegende Sach- und/oder Rechtslage geändert hat.2. Veränderte Umstände i.S. von § 927 Abs. 1ZPO werden nicht schon dadurch geschaffen, daß die Behörde einen zu dem Verpflichtungsausspruch der einstweiligen Anordnung im Widerspruch stehenden Bescheid erläßt.3. Auch die Neuregelung der örtlichen Zuständigkeit für die Hilfe in einer Einrichtung in § 97 Abs. 2 - insbesondere Satz 3 - BSHG durch das FKPG läßt noch Raum für die Anwendung des § 43 Abs. 1SGB I und eine hiernach angeordnete vorläufige Leistungsverpflichtung des zuerst angegangenen Sozialhilfeträgers unberührt.«