OVG Hamburg - Beschluß vom 20.06.1994
Bs IV 122/94
Normen:
BSHG § 97 Abs. 2 ; SGB I § 43 Abs. 1 ; VwGO § 123 Abs. 1 ; ZPO § 927 § 936 ;
Fundstellen:
DVBl 1994, 1318
FEVS 45, 189
NVwZ-RR 1995, 180
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 22.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 VG 1649/94

Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für die Aufhebung einer rechtskräftigen einstweiligen Anordnung; Begriff der veränderten Umstände; Sozialhilferecht: Vorläufige Leistungsverpflichtung nach Rechtsänderung

OVG Hamburg, Beschluß vom 20.06.1994 - Aktenzeichen Bs IV 122/94

DRsp Nr. 2007/24922

Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für die Aufhebung einer rechtskräftigen einstweiligen Anordnung; Begriff der veränderten Umstände; Sozialhilferecht: Vorläufige Leistungsverpflichtung nach Rechtsänderung

»1. Eine nach § 123 Abs. 1 VwGO ergangene, rechtskräftig gewordene einstweilige Anordnung kann in entsprechender Anwendung der §§ 927, 936 ZPO nur aufgehoben oder geändert werden, wenn sich die der Entscheidung zugrundeliegende Sach- und/oder Rechtslage geändert hat. 2. Veränderte Umstände i.S. von § 927 Abs. 1 ZPO werden nicht schon dadurch geschaffen, daß die Behörde einen zu dem Verpflichtungsausspruch der einstweiligen Anordnung im Widerspruch stehenden Bescheid erläßt. 3. Auch die Neuregelung der örtlichen Zuständigkeit für die Hilfe in einer Einrichtung in § 97 Abs. 2 - insbesondere Satz 3 - BSHG durch das FKPG läßt noch Raum für die Anwendung des § 43 Abs. 1 SGB I und eine hiernach angeordnete vorläufige Leistungsverpflichtung des zuerst angegangenen Sozialhilfeträgers unberührt.«

Normenkette:

BSHG § 97 Abs. 2 ; SGB I § 43 Abs. 1 ; VwGO § 123 Abs. 1 ; ZPO § 927 § 936 ;

Gründe:

I.