OVG Saarland - Beschluß vom 06.08.1997
8 Y 10/97
Normen:
VwGO § 66 Abs. 1 S. 2 § 146 Abs. 4 § 166 ; ZPO § 78 Abs. 3 § 569 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1998, 288
FEVS 48, 366
NDV-RD 1998, 62
NJW 1998, 2378
NVwZ 1998, 413
info also 1998, 153
info also 1999, 214
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 03.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 66/95

Verwaltungsprozeßrecht: Vertretungszwang bei Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe

OVG Saarland, Beschluß vom 06.08.1997 - Aktenzeichen 8 Y 10/97

DRsp Nr. 2007/25015

Verwaltungsprozeßrecht: Vertretungszwang bei Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe

»Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe unterliegt dem (Anwalts-) Vertretungszwang.«

Normenkette:

VwGO § 66 Abs. 1 S. 2 § 146 Abs. 4 § 166 ; ZPO § 78 Abs. 3 § 569 Abs. 2 ;

Gründe:

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 3.6.1997 - 4 K 66/95 - wurde der Klägerin Prozeßkostenhilfe für deren Klage auf Sozialhilfe zur Begleichung von Prozeßkosten in Höhe von 42,-- DM, die von der Klägerin an ihre Vermieterin aufgrund einer Nebenkostenstreitigkeit zu erstatten sind, mangels Erfolgsaussicht der Klage versagt. Hiergegen beantragt die Klägerin mit einem fristgerecht eingereichten Anwaltsschriftsatz die Zulassung der Beschwerde und die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe.

Zwar scheitert der Prozeßkostenhilfeantrag nicht schon daran, daß nach bisheriger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nach dem Grundsatz, daß es keine Prozeßkostenhilfe für das Bewilligungsverfahren gibt, Prozeßkostenhilfe auch für die Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe grundsätzlich ausschied.

- OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.6.1989 - 1 W 116/89 -, vom 8.5.1990 - 3 W 544/88 - und vom 27.1.1992 - 8 W 4/92 -