VG Sigmaringen, vom 01.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 938/93
Verwaltungsprozeßrecht: Streitgegenstand der Untätigkeitsklage, Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klageerweiterung;
VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 16.11.1995 - Aktenzeichen 6 S 3171/94
DRsp Nr. 2007/24875
Verwaltungsprozeßrecht: Streitgegenstand der Untätigkeitsklage, Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klageerweiterung;
»1. Zulässiger Streitgegenstand der Untätigkeitsklage ist ein Begehren auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nur hinsichtlich der Zeiträume, für welche die Behörde im Zeitpunkt der Klageerhebung im Sinne des § 75VwGO untätig war, die also im Regelfalle länger als drei Monate zurückliegen. Dieser zulässige Streitgegenstand wird hinsichtlich späterer Zeiträume auch durch weiteren Zeitablauf nicht - sukzessive - erweitert (im Anschluß an BVerwGE 66, 342).2. Allerdings können solche späteren Zeiträume im Wege der Klageerweiterung in den anhängigen Rechtsstreit einbezogen werden. Dafür müssen die Voraussetzungen des § 91VwGO vorliegen; und die Klage muß auch hinsichtlich des weiteren Zeitraums zulässig sein.3. Es ist im Regelfalle nicht im Sinne des § 91VwGO sachdienlich, wenn das Gericht die nachgängige Überprüfung der Verwaltungstätigkeit der Behörde verläßt und den Sozialhilfefall erstmals selbst zu regeln sucht.4. Der Anwendung von § 122 Satz 1 BSHG steht nicht entgegen, daß ein Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft noch anderweitig verheiratet ist.«