VGH Bayern, vom 25.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 15 B 94.3528
Verwaltungsprozeßrecht - Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht, Verwertung von Lichtbildern, Augenscheineinnahme vor Ort
BVerwG, Beschluß vom 30.10.1996 - Aktenzeichen 4 B 195.96
DRsp Nr. 2007/4026
Verwaltungsprozeßrecht - Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht, Verwertung von Lichtbildern, Augenscheineinnahme vor Ort
Lichtbilder sind im Rahmen des § 86VwGO unbedenklich verwertbar, wenn sie die Örtlichkeiten in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, daß sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen läßt. Ist dies der Fall, so bedarf es unter dem Aspekt des Untersuchungsgrundsatzes zusätzlich der Durchführung einer Ortsbesichtigung nur dann, wenn ein Beteiligter geltend macht, daß die Fotos in bezug auf bestimmte für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen.