I.
Der Kläger begehrt als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes höhere Ausgleichszahlungen für Getreide. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. April 1997 abgewiesen. Der letzte Satz des Urteilstenors lautet: "Die Revision wird zugelassen." Hingegen heißt es am Ende der Urteilsbegründung: "Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind." Die sich daran anschließende Rechtsmittelbelehrung besagt, daß die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden könne.
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