Die weitere Beschwerde des Beklagten ist zulässig (§ 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG). Sie ist jedoch unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs bejaht.
Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für den vorliegenden Rechtsstreit folgt aus § 40 Abs. 1 VwGO. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Es unterliegt keinem Zweifel, daß eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit zur Entscheidung steht, denn die Beteiligten streiten über die Gewährung einer staatlichen Investitionsförderung für das von der Klägerin betriebene Pflegeheim. Fraglich ist allein, ob dieser Streit durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen ist. Das ist nicht der Fall.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|