LSG Bayern - Urteil vom 17.03.2010
L 13 R 856/09
Normen:
SGB I § 51 Abs. 2; SGB VI § 118 Abs. 4; SGB X § 31; SGB X § 50; SGG § 54;
Vorinstanzen:
SG München, vom 24.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 49 R 1097/08

Verwaltungsaktseigenschaft einer Aufrechnungserklärung

LSG Bayern, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen L 13 R 856/09

DRsp Nr. 2010/11469

Verwaltungsaktseigenschaft einer Aufrechnungserklärung

Bei einer Aufrechnungserklärung handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X, wenn der aufrechnende Versicherungsträger die Aufrechnung ausdrücklich durch einen förmlichen Bescheid erklärte und dessen Recht- und Zweckmäßigkeit im Widerspruchsverfahren durch Erlass eines Widerspruchsbescheides überprüfte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 51 Abs. 2; SGB VI § 118 Abs. 4; SGB X § 31; SGB X § 50; SGG § 54;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufrechnung durch die Beklagte, wobei monatlich 200,00 EUR von seiner Altersrente einbehalten werden.

Der 1942 geborene Kläger ist serbischer Staatsbürger. Er bezieht von der damaligen Landesversicherungsanstalt (LVA) Niederbayern-Oberpfalz, deren Rechtsnachfolger die Beklagte ist, eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Zuletzt betrug die Bruttoaltersrente im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August 2007 905,09 EUR (netto 814,58 EUR), nach dem Umzug nach Serbien ab dem 1. September 2007 brutto und netto 814,58 EUR. Seine Ehefrau bezieht eine Rente in Höhe von 672,00 EUR.