SG Stuttgart - Beschluss vom 29.09.2005 S 21 SO 5122/05 ER
Normen:
SGB XII § 27 Abs. 3 § 28 Abs. 1 S. 2 ; SGB II § 23 Abs. 1 S. 1 § 23 Abs. 1 S. 3 § 44a S. 1 § 8 ; SGG § 75 Abs. 2 § 75 Abs. 5 ;
Verurteilung einer beigeladenen Arbeitsgemeinschaft Jobcenter im sozialgerichtlichen Verfahren, Anspruch auf Haushaltshilfe für einen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, analoge Anwendung der Sozialhilfebestimmungen wegen Regelungslücke
SG Stuttgart, Beschluss vom 29.09.2005 - Aktenzeichen S 21 SO 5122/05 ER
DRsp Nr. 2008/9406
Verurteilung einer beigeladenen Arbeitsgemeinschaft Jobcenter im sozialgerichtlichen Verfahren, Anspruch auf Haushaltshilfe für einen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, analoge Anwendung der Sozialhilfebestimmungen wegen Regelungslücke
1. Infolge der Zuständigkeit der Sozialgerichte ab dem 1.1.2005 für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende und in Angelegenheiten der Sozialhilfe nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a und Nr. 6aSGG ist eine planwidrige Regelungslücke in § 75 Abs. 5SGG entstanden. Daher ist § 75 Abs. 5SGG in diesen Fällen analog auch auf den jeweils anderen, nicht beklagten Träger dieser Leistungen anwendbar.
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