SG Stuttgart - Beschluss vom 29.09.2005
S 21 SO 5122/05 ER
Normen:
SGB XII § 27 Abs. 3 § 28 Abs. 1 S. 2 ; SGB II § 23 Abs. 1 S. 1 § 23 Abs. 1 S. 3 § 44a S. 1 § 8 ; SGG § 75 Abs. 2 § 75 Abs. 5 ;

Verurteilung einer beigeladenen Arbeitsgemeinschaft Jobcenter im sozialgerichtlichen Verfahren, Anspruch auf Haushaltshilfe für einen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, analoge Anwendung der Sozialhilfebestimmungen wegen Regelungslücke

SG Stuttgart, Beschluss vom 29.09.2005 - Aktenzeichen S 21 SO 5122/05 ER

DRsp Nr. 2008/9406

Verurteilung einer beigeladenen Arbeitsgemeinschaft Jobcenter im sozialgerichtlichen Verfahren, Anspruch auf Haushaltshilfe für einen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, analoge Anwendung der Sozialhilfebestimmungen wegen Regelungslücke

1. Infolge der Zuständigkeit der Sozialgerichte ab dem 1.1.2005 für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende und in Angelegenheiten der Sozialhilfe nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a und Nr. 6a SGG ist eine planwidrige Regelungslücke in § 75 Abs. 5 SGG entstanden. Daher ist § 75 Abs. 5 SGG in diesen Fällen analog auch auf den jeweils anderen, nicht beklagten Träger dieser Leistungen anwendbar.