Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wendet und soweit er hinsichtlich der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde die Verletzung des Art. 11 GG rügt. Im übrigen bietet die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
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