BSG - Beschluss vom 25.02.2020
B 5 R 18/20 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 17.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 440/18
SG Leipzig, vom 18.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1021/17

Vertretungszwang im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 25.02.2020 - Aktenzeichen B 5 R 18/20 B

DRsp Nr. 2020/5372

Vertretungszwang im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe

Der Kläger hat sich mit einem von ihm unterzeichneten, am 20.1.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 17.1.2020 gegen das ihm am 17.1.2020 zugestellte Urteil des Sächsischen LSG vom 17.12.2019 gewandt und ua ausgeführt, es "wird ... Beschwerde als Rechtsmittel eingelegt". Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG.