Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 10. Januar 2024 -
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Mit Beschluss vom 10.1.2024 hat der Senat im Verfahren
II
Der Senat legt das Vorbringen des Klägers als Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG sowie als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 10.1.2024 aus.
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