Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 17. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Anhörungsrügeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 26.10.2023 (L 1 SO 71/23 ER) als unzulässig verworfen (Beschluss vom 17.1.2024). Hiergegen erhebt der Antragsteller "Ein - und Widerspruch".
Das Schreiben des Antragstellers legt der Senat als Anhörungsrüge gegen seinen Beschluss vom 17.1.2024 als einzig in Betracht kommenden Rechtsbehelf aus.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Sie ist schon nicht durch einen zur Vertretung vor dem Bundessozialgericht (
Die Entscheidung im Anhörungsrügeverfahren erfolgt ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter .
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