Die Rechtsbehelfe des Klägers vom 15. März 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 14. Februar 2024 - B 2 U 116/23 B - werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Mit Beschluss vom 14.2.2024 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts vom 28.8.2023 als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Begründungsfrist durch einen beim
Beide Rechtsbehelfe sind indes als unzulässig zu verwerfen, weil sich der Kläger auch bei Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen gegen eine Beschwerdeentscheidung des
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