BSG - Beschluss vom 03.04.2024
B 2 U 9/24 AR
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 71/18
LSG Bayern, vom 28.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 153/21
BSG, vom 14.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen B 2 U 116/23 B

Vertretungszwang bei Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen gegen eine Beschwerdeentscheidung

BSG, Beschluss vom 03.04.2024 - Aktenzeichen B 2 U 9/24 AR

DRsp Nr. 2024/6996

Vertretungszwang bei Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen gegen eine Beschwerdeentscheidung

Tenor

Die Rechtsbehelfe des Klägers vom 15. März 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 14. Februar 2024 - B 2 U 116/23 B - werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe

Mit Beschluss vom 14.2.2024 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts vom 28.8.2023 als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Begründungsfrist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist. Nach Zustellung am 15.3.2024 hat sich der Kläger mit Schreiben vom selben Tag privatschriftlich an das BSG gewandt und um einen "Antrag für eine Anhörung und Vergleich" gebeten. Der Senat fasst diese Eingabe als Anhörungsrüge 178a SGG) und Gegenvorstellung auf.

Beide Rechtsbehelfe sind indes als unzulässig zu verwerfen, weil sich der Kläger auch bei Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen gegen eine Beschwerdeentscheidung des BSG durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen muss 73 Abs 4 SGG).