TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; BEEG § 21 Abs. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 159
ArbRB 2017, 333
AuR 2017, 514
EzA TzBfG § 14 Rechtsmissbrauch Nr. 2
MDR 2017, 1371
NJW 2017, 3737
NZA 2017, 1600
ZIP 2017, 2119
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1315/14
ArbG Bochum, vom 13.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 785/14
Vertretung als sachlicher Grund für eine BefristungsabredeInstitutioneller Rechtsmissbrauch bei BefristungsabredenVoraussetzungen des institutionellen Rechtsmissbrauchs bei BefristungsabredenPrüfung des institutionellen Rechtsmissbrauchs durch die Gerichte der Tatsacheninstanz
BAG, Urteil vom 17.05.2017 - Aktenzeichen 7 AZR 420/15
DRsp Nr. 2017/14054
Vertretung als sachlicher Grund für eine BefristungsabredeInstitutioneller Rechtsmissbrauch bei BefristungsabredenVoraussetzungen des institutionellen Rechtsmissbrauchs bei BefristungsabredenPrüfung des institutionellen Rechtsmissbrauchs durch die Gerichte der Tatsacheninstanz
Die Prüfung, ob eine durch einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1TzBfG gerechtfertigte Befristung eines Arbeitsvertrags nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam ist, obliegt in erster Linie den Gerichten der Tatsacheninstanz. Deren Würdigung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Gericht von den zutreffenden Voraussetzungen des institutionellen Rechtsmissbrauchs ausgegangen ist, ob es alle erheblichen Gesichtspunkte widerspruchsfrei berücksichtigt hat und ob die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird.Orientierungssätze:
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