BSG - Beschluss vom 21.01.2019
B 1 KR 33/18 S
Normen:
SGG § 72;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KR 1267/18
SG Altenburg, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 1828/18

Vertreterbestellung für ein BeschwerdeverfahrenFeststehende ProzessunfähigkeitAusnahme von dem Grundsatz der Vertreterbestellung

BSG, Beschluss vom 21.01.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 33/18 S

DRsp Nr. 2019/3788

Vertreterbestellung für ein Beschwerdeverfahren Feststehende Prozessunfähigkeit Ausnahme von dem Grundsatz der Vertreterbestellung

Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 31/18 S v. 21.01.2019

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 27. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 72;

Gründe:

I

Der Antragsteller beantragte erfolglos im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm ein persönliches Budgets nach § 2 Abs 2 S 2 SGB V iVm § 29 SGB IX zur Verfügung zu stellen (SG-Beschluss vom 27.8.2018; LSG-Beschluss vom 26.11.2018 - L 6 KR 1258/18 B ER). Einen erneuten Antrag des Antragstellers vom 10.9.2018 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das SG als unzulässig abgelehnt (Beschluss vom 13.9.2018). Das LSG hat die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen, weil jedenfalls weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund bestehe (Beschluss vom 27.11.2018).

Hiergegen hat der Antragsteller mit einem am 27.12.2018 beim BSG eingegangenen Schreiben "Widerspruch" eingelegt und ua geltend gemacht, er sei prozessunfähig. Er habe deswegen die Fragen in dem das persönliche Budget betreffenden Formular nicht beantworten können. Es sei für ihn ein besonderer Vertreter zu bestellen.

II