Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 27. November 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Der Antragsteller beantragte erfolglos im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm ein persönliches Budgets nach § 2 Abs 2 S 2 SGB V iVm § 29 SGB IX zur Verfügung zu stellen (
Hiergegen hat der Antragsteller mit einem am 27.12.2018 beim
II
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