BSG - Beschluss vom 22.01.2019
B 1 KR 32/18 S
Normen:
SGG § 72;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 26.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 1258/18
SG Altenburg, vom 27.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 1658/18

Vertreterbestellung für ein BeschwerdeverfahrenFeststehende ProzessunfähigkeitAusnahme von dem Grundsatz der Vertreterbestellung

BSG, Beschluss vom 22.01.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 32/18 S

DRsp Nr. 2019/3787

Vertreterbestellung für ein BeschwerdeverfahrenFeststehende ProzessunfähigkeitAusnahme von dem Grundsatz der Vertreterbestellung

Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 31/18 S v. 21.01.2019

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 26. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 72;

Gründe:

I

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zurverfügungstellung eines persönlichen Budgets nach § 2 Abs 2 S 2 SGB V iVm § 29 SGB IX. Das LSG hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des SG zurückgewiesen (Beschluss vom 26.11.2018).

Hiergegen hat der Antragsteller mit einem am 27.12.2018 beim BSG eingegangenen Schreiben "Widerspruch" eingelegt und ua geltend gemacht, er sei prozessunfähig. Er habe deswegen die Fragen in dem das persönliche Budget betreffenden Formular nicht beantworten können. Es sei für ihn ein besonderer Vertreter zu bestellen.

II