Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 26. November 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zurverfügungstellung eines persönlichen Budgets nach § 2 Abs 2 S 2 SGB V iVm § 29 SGB IX. Das LSG hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des
Hiergegen hat der Antragsteller mit einem am 27.12.2018 beim
II
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