Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 16. November 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger begehrt von dieser ua Schadensersatz. Das
II
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