BSG - Beschluss vom 21.01.2019
B 1 KR 31/18 S
Normen:
SGG § 72;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 16.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KR 730/18
SG Altenburg, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 759/18

Vertreterbestellung für ein BeschwerdeverfahrenFeststehende ProzessunfähigkeitAusnahme von dem Grundsatz der Vertreterbestellung

BSG, Beschluss vom 21.01.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 31/18 S

DRsp Nr. 2019/3786

Vertreterbestellung für ein Beschwerdeverfahren Feststehende Prozessunfähigkeit Ausnahme von dem Grundsatz der Vertreterbestellung

1. Bei feststehender Prozessunfähigkeit kann ein Prozess grundsätzlich nur mit einem besonderen Vertreter fortgeführt werden, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet ist und das Amtsgericht keinen Betreuer bestellt hat.2. Eine Vertreterbestellung ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen offensichtlich haltlos ist.3. Dies ist insbesondere der Fall bei nicht statthaften Rechtsmitteln.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 16. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 72;

Gründe:

I

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger begehrt von dieser ua Schadensersatz. Das SG hat die Klage insoweit abgetrennt und an das Landgericht Hamburg verwiesen (Beschlüsse vom 27.3.2018 und 19.4.2018). Das LSG hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers verworfen (Beschluss vom 16.11.2018). Hiergegen hat der Kläger mit einem am 27.12.2018 beim BSG eingegangenen Schreiben "Widerspruch" eingelegt und ua geltend gemacht, er sei prozessunfähig. Deswegen sei für ihn ein besonderer Vertreter zu bestellen.

II