BSG - Urteil vom 08.02.2001
B 11 AL 21/00 R
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3, § 45 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 233
SozR-3 1300 § 45 Nr. 45

Vertrauensschutz bei der Rücknahme von Verwaltungsakten

BSG, Urteil vom 08.02.2001 - Aktenzeichen B 11 AL 21/00 R

DRsp Nr. 2001/13945

Vertrauensschutz bei der Rücknahme von Verwaltungsakten

1. Die Rechtswidrigkeit der getroffenen Regelung und nicht die Rechtswidrigkeit ihrer Begründung ist Bezugspunkt von Kenntnis und Kennenmüssen iS. des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X. Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit setzt voraus, daß die Rechtswidrigkeit der Regelung für den Begünstigten, der wahrheitsgemäße und vollständige Angaben gemacht hat, nach der Fassung des Bescheids augenfällig ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3, § 45 Abs. 4 ;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) und die Rückforderung überzahlter Leistungen.

Der 1938 geborene Kläger war bis zum 31. Dezember 1993 bei verschiedenen Arbeitgebern als Redakteur bzw stellvertretender Chefredakteur beschäftigt. Er erzielte zuletzt ein Arbeitsentgelt von 5.379,59 DM brutto monatlich. Vom 1. Januar bis 28. Februar 1994 bezog er Krankengeld.