BSG - Urteil vom 22.04.1998
B 9 V 43/97 R
Normen:
SGB X § 45 Abs. 2 S. 1, § 24, § 45 Abs. 2 S. 2; BVG § 7 Abs. 2 ;

Vertrauensschutz bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts, Ausschluß von der Versorgung nach § 7 Abs. 2 BVG

BSG, Urteil vom 22.04.1998 - Aktenzeichen B 9 V 43/97 R

DRsp Nr. 1998/16305

Vertrauensschutz bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts, Ausschluß von der Versorgung nach § 7 Abs. 2 BVG

1. Bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ist vor einer etwaigen Ermessensentscheidung zu prüfen, ob der Begünstigte nach § 45 Abs. 2 SGB X Vertrauensschutz genießt.2. Der Ausschluß von der Versorgung nach § 7 Abs. 2 BVG wegen eines Versorgungsanspruches gegen einen anderen Staat hängt nicht davon ab, ob dieser Versorgungsanspruch nach Art und Höhe dem BVG entspricht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 2 S. 1, § 24, § 45 Abs. 2 S. 2; BVG § 7 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides.

Der 1935 geborene Kläger hat seinen Wohnsitz in der Republik Kroatien. 1943 wurde er durch die Explosion einer Handgranate verletzt. Auf seinen Antrag vom 24. Februar 1989, in dem er ua angab, daß er in seinem Heimatland als ziviles Kriegsopfer anerkannt sei, erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 27. November 1991 als Schädigungsfolge den Verlust des linken Auges an und gewährte dem Kläger als "Kannleistung" gemäß § 64e Abs 1 bzw § 64 Abs 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) ab 1. Februar 1992 als laufende Leistung eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 vH.