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Die Beteiligten streiten über die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides.
Der 1935 geborene Kläger hat seinen Wohnsitz in der Republik Kroatien. 1943 wurde er durch die Explosion einer Handgranate verletzt. Auf seinen Antrag vom 24. Februar 1989, in dem er ua angab, daß er in seinem Heimatland als ziviles Kriegsopfer anerkannt sei, erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 27. November 1991 als Schädigungsfolge den Verlust des linken Auges an und gewährte dem Kläger als "Kannleistung" gemäß §
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